Für (angehende) Unternehmer ist ein solides Grundverständnis von rechtlichen Zusammenhängen von besonderer Bedeutung. In diesem Beitrag gebe ich dir einen kurzen Überblick darüber, welches die wichtigsten Steuerarten für dein Unternehmen sind.
Wenn du die Systematik unseres Steuersystems verstehst, wirst du im Einzelfall erkennen, wann du wem die richtige Frage stellen solltest. Und dies kann über den Erfolg oder Misserfolg eines Geschäfts oder deines Unternehmens entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Besteuerung von Markterfolgen (Ertragsteuern)
Die Besteuerung von Einkommen und Ertrag (-> sachliche Einkommensteuerpflicht) erfolgt durch die so genannten Ertragsteuern.
Einkommen und Ertrag sind Synonyme für den Erfolg eines steuerpflichtigen „Subjektes“ (-> persönliche Einkommensteuerpflicht!) im Rahmen seiner steuerlich relevanten Tätigkeit.
Wir unterscheiden in der Regel zwischen privatwirtschaftlich geführten Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften differenziert.
- Unter privatwirtschaftlich geführten Personenunternehmen versteht man sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften.
- Kapitalgesellschaften sind insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Ertragsbesteuerung ist vorrangig davon abhängig, in welcher Rechtsform ein „Steuersubjekt“ tätig wird. Unternehmerisch bedeutsam sind diese:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Annexsteuern
Einkommensteuer
Das Einkommensteuergesetz unterwirft alle natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, der unbeschränkten, allumfassenden Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG).
Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit: Nicht auf die räumliche Herkunft der Einkünfte, sondern lediglich auf das individuell verfügbare Einkommen der Person wird abgestellt, das sog. Welteinkommen (BFH-Urteil v. 12.01.2011 – I R 25/10, BStBl 2011 II 494, 2011).
Körperschaftsteuerpflicht
Auch das Körperschaftsteuergesetz unterwirft juristische Personen oder die steuerlich wie juristische Personen zu behandelnden Körperschaftsteuersubjekte, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben, der Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG).
Gewerbesteuergesetz
Der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) eines jeden inländischen Gewerbebetriebes unterfällt zudem der Gewerbesteuer (vgl. § 2 GewStG); Steuerpflichtiger ist nach § 5 GewStG der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Die Ermittlung des Gewerbeertrages bestimmt sich nach §§ 7ff GewStG.
Annexsteuern
Im Zusammenhang mit Körperschaft- und Einkommensteuer werden „Annexsteuern“ erhoben (= Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Annexsteuern zählen ebenfalls zu den Ertragsteuern.
Die Besteuerung von Verkehrsvorgängen (Verkehrssteuern)
Unter dem Begriff „Verkehrsakt“ versteht man einen Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung wie beispielsweise den Verkauf eines Gegenstandes oder den Erwerb eines Grundstücks. Die Besteuerung des Verkehrsaktes erfolgt in Form von Verkehrssteuern.
Verkehrssteuern lassen sich in eine allgemeine und mehrere spezielle Verkehrssteuern unterteilen, von denen die Umsatzsteuer für Unternehmen die wohl relevanteste Steuer darstellt.
Aber auch die Versicherungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Grunderwerbsteuer haben als spezielle Steuern eine Bedeutung im Wirtschaftsleben.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen von Bund und Ländern dar. Am Umsatzsteueraufkommen sind Bund, Länder und Gemeinden mit einem durch einfaches Gesetz veränderbaren Schlüssel beteiligt. Die Verteilung im Einzelnen regelt das Finanzausgleichsgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Umsatzsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund, während die Verwaltungskompetenz und somit die Steuererhebung Aufgabe der Länder ist.
Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks, es handelt sich somit um eine Rechtsverkehrsteuer.
Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge richten sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen und sind in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend aufgezählt.
Der Besteuerung unterliegt somit die Änderung des Rechts an einem Grundstück, auch wenn sie wirtschaftlich nicht dem Eigentum entspricht. So unterliegt auch die Sicherungsübereignung der GrESt, aber nicht die bloße Grundbuchberichtigung.
Die Besteuerung der Substanz (Vermögenssteuern)
Bei sog. Substanzsteuern werden Vermögenswerte („Substanz“) vorausgesetzt, die als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung dienen. Die mit dem Vermögenswert erzielten Erträge sind für die Bemessung der Substanzsteuer unerheblich.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Es wird also nicht der Nachlass selbst als einheitliche Bemessungsgrundlage besteuert, sondern die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber aufgrund der Erbschaft oder der Schenkung zufließt.
Die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich von dem Vermögen erhoben, das bei dem Tod einer natürlichen Person auf einen Dritten übergeht. Alle anderen Tatbestände sind Ersatztatbestände.
Infolge der Ausgestaltung der ErbSt als Erbanfallsteuer dient das Erbschaftsteuergesetz dem Ziel, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden eingetretene Bereicherung zu erfassen. In diesem Sinne formuliert § 1 Abs. 1 ErbStG die dort aufgeführten Erwerbe von Todes wegen sowie die Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden als Grundtatbestände, die durch die §§ 3 bis 8 ErbStG spezifiziert werden. Ergänzend hierzu sind in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Zweckzuwendungen) sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Familienstiftungen/Familienvereine) Auffangtatbestände verankert, um dadurch Besteuerungslücken zu vermeiden.
Grundsteuer
Grundsteuer ist eine für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu entrichtende Realsteuer. Sie ist als Objektsteuer unabhängig von der Person des Eigentümers und seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Für die Grundsteuer haben die Gemeinden das Ertragsrecht.
Vermögenssteuer
Für aktuelle Zeiträume findet eine Besteuerung des Vermögens in Deutschland nicht statt. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, auch wenn das Vermögensteuergesetz (VStG) vom 14.11.1990 noch besteht.
Der bisherigen Vermögensbesteuerung liegt der Gedanke zugrunde, dass Vermögen an sich eine steuerlich relevante Leistungsfähigkeit darstellt, an die der Staat eine Besteuerung knüpfen kann. Die Funktion einer echten Vermögensabgabe kommt der Vermögensteuer dabei nicht zu. Vielmehr ist sie in ihrer Zielsetzung eine Steuer, die ausgehend von dem Vermögen in ihrer Höhe so bemessen ist, dass eine Entrichtung aus den Vermögenserträgen möglich sein soll (Sollertragsteuer). Die persönlichen Verhältnisse des Stpfl., die für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Bedeutung sind, haben auch Einfluss auf die Höhe der Vermögensteuer.
Die Vermögensteuer ist im VStG 1990 als wiederkehrende Steuer auf das ruhende – i.d.R. aus bereits versteuertem Einkommen gebildete – Vermögen ausgestaltet. Dabei wird auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip).
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