Die sachliche Einkommensteuerpflicht bestimmt den Umfang der Besteuerung, also was sachlich der Einkommensteuer unterliegt, nachdem die persönliche Einkommensteuerpflicht geklärt ist.
Inhaltsverzeichnis
Umfang der Besteuerung
Der Gesetzgeber erläutert den Umfang der Besteuerung des deutschen Staates in sachlicher und auch in zeitlicher Hinsicht.
Außerdem stellt er den Anwendungsgrundsatz einer Gleichbehandlung von Ehegatten und Ehen bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerschaften klar.
Das Entgelt für Leistungen ist einkommensteuerpflichtig; dies dokumentiert § 22 Nr. 3 EStG als allgemeinste Einkunftsart.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte, die weltweit erzielt werden („Welteinkommen„), wenn der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 1 Absatz 1 bis 3 EStG). Ist er beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Absatz 4 EStG), wird er lediglich mit seinen inländischen Einkünften zur Einkommensteuer herangezogen (§§ 49 bis 50a EStG).
Unter Umständen läßt der Gesetzgeber auch die Berücksichtigung negativer Einkünfte zu. Es muss sich in jedem Fall um Einkünfte handeln, die im Gesetz abschließend als einkommensteuerpflichtig beschrieben sind.
Die Körperschaftsteuer erfasst die Erträge „juristisch ausgegliederter Sondervermögen“ gesondert. Das Teileinkünfteverfahren teilt das Besteuerungssubstrat auf; die Körperschaftsteuer ist somit wirtschaftlich eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Fremdwährungseinkünfte sind zum Tageskurs (= Anschaffungskurs = Zeitbezugsverfahren) in Euro umzurechnen.
Einkünfte werden grundsätzlich nach den nominellen Geldbeträgen (Nominalwertprinzip) ermittelt.
Besonderheit bei ausländischen Einkünften
Bei der ertragsteuerlichen Berücksichtigung ausländischer Einkünfte muss auf eine Besonderheit aufmerksam gemacht werden, die sowohl bei den einseitigen nationalen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung als auch bei den zweiseitigen, also bilateralen, vertraglichen Maßnahmen zu beachten ist.
Im innerstaatlichen Ertragssteuerbereich werden sieben Einkunftsarten unterschieden und gesetzlich geregelt. In den Steuersystemen anderer Staaten werden — dem deutschen Ertragssteuerrecht vergleichbar — ebenfalls mehrere Einkunftsarten beschrieben, die jeweils unterschiedlichen Behandlungsgrundsätzen unterliegen. So können jeweils eigene Begrifflichkeiten, ein anderes Verständnis für die inhaltliche Auslegung an sich gleicher Begriffe oder besondere (Gewinn-)Ermittlungsregelungen, Verlustverrechnungsvorschriften oder Vergünstigungsbestimmungen gelten.
Es gibt es z.B. im britischen Steuerrecht sechs Einkunftsarten, im Schweizer Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte in vier Kategorien eingeteilt, z.B. Erwerbseinkommen, Ertragseinkommen, Einkommen aus anderen Quellen (Genusseinkommen) und außerordentliches Einkommen.
Merke: Festzuhalten ist, dass im Ausland erwirtschaftete Einkünfte in Deutschland ungeachtet der ausländischen Steuerbehandlung nach den deutschen Regeln ermittelt und besteuert werden.
Abgrenzungsschwierigkeiten
Die Aufzählung der sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz ist zwar abschließend, jedoch ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zur steuerlich irrelevanten privaten Lebensführung (Stichwort: „Steuerliche Liebhaberei“) und zwischen den einzelnen Einkunftsarten, da deren Ermittlung auf unterschiedliche Weise erfolgt und Einfluss auf andere Steuerarten nimmt:
So führt die Einordnung einer Tätigkeit als „gewerblich“ zur weiteren Prüfung der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht, während die Einordnung dieser Tätigkeit als „nichtselbständig“ zur Verneinung einer solchen Pflicht führt. Die Einordnung in einen der so genannten „Katalogberufe“ führt zur Gewerbesteuerfreiheit für freie Berufe. Auch hat diese Zuordnung Einfluss auf die Art der Einkünfteermittlung sowie die Weise der Steuererhebung.
Fazit
Sobald die persönliche Einkommensteuerpflicht feststeht und der Umfang der sachlichen Einkommensteuerpflicht geklärt ist, geht es im nächsten Schritt und Beitrag um die Ermittlung der Einkünfte.
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