Welche sieben Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?

Blauer Fragesticker: "Welche 7 Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?" auf grünem Steuerformular.

§ 2 Absatz 1 EStG bestimmt die Steuerbarkeit von Einkünften. Dabei werden nur die hier aufgezählten Einkünfte erfasst, die der Steuerpflichtige (-> persönliche Steuerpflicht) während seiner unbeschränkten Steuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht (-> sachliche Steuerpflicht) erzielt.

Sieben verschiedene Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben verschiedene Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Abgrenzung der Einkunftsarten

Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.


Hinweis: Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und daher empfiehlt es sich, in jedem Einzelfall vor Aufnahme einer Tätigkeit die Frage der Abgrenzung zu klären, bevor ein Betriebsprüfer sie aufgreift.


Nach der ursprünglichen Konzeption blieb das private Vermögen außen vor. Der Zahn der Zeit nagt an diesem Verständnis. Die Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 EStG wurden abgesenkt, die Spekulationsfrist in § 23 EStG a. F. verlängert oder die Wesentlichkeitsschwelle in § 17 EStG vermindert, so dass die Steuerfreiheit des Vermögensstammes mittlerweile die Ausnahme bildet [1].

Fehlende Systematik bei der Einteilung der Einkunftsarten

Die systematische Einteilung der Einkunftsarten folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG hingegen keiner eigenen Sachgesetzlichkeit.

Unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen können deshalb nicht auf die bestehende Einteilung der Einkunftsarten gestützt werden, sondern bedürfen einer anderen sachlichen Rechtfertigung.

Die Einkunftsarten sind vielmehr grundsätzlich gleich zu behandeln.

BVerfG 2 BvR 1818/91 v. 30.9.98, BVerfGE 99, 88

Dualismus der Einkunftsarten in der Diskussion

Dem widerstreitet offenbar der Dualismus der Einkunftsarten, wonach die Ermittlung der Gewinneinkünfte völlig anderen Regeln unterliegt als die Ermittlung der Überschusseinkünfte.

Während die Literatur den Dualismus der Einkunftsarten diskutiert, haben das BVerfG und die Rechtsprechung diesen bislang nicht in Frage gestellt.

So wird versucht, bestehende Unterschiede z. B. dadurch einzuebnen, dass Aufwendungen (Beriebsausgaben oder Werbungskosten) für alle Einkunftsarten nach einheitlichen Grundsätzen zugerechnet werden.

Außerdem tendiert der Gesetzgeber in den letzten Jahren dazu, Wertveränderungen im Erwerbsvermögen außerhalb des betrieblichen Bereichs (unter Abkehr von der quellentheoretischen Grundannahme, dass Wertsteigerungen im Privatvermögen nicht steuerbar sind) zu erfassen [2].

Die Wirkung der Zuordnung in Einkunftsarten

Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören, bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 EStG nach den §§ 13–24 EStG. Die §§ 13 ff. EStG enthalten insoweit ausdrückliche Zuordnungs- und Kollisionsregeln.

Die Zuordnung hat Bedeutung nicht nur für die Art der Gewinnermittlung, sondern nimmt auch Einfluss auf das Verhältnis der Einkunftsarten zueinander.

So unterscheidet sich die Besteuerung der einzelnen Einkunftsarten hinsichtlich

  • etwaiger Freibeträge,
  • der Besteuerung bzw. Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen,
  • der Möglichkeit des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs,
  • der Höhe von Werbungskostenpauschbeträgen und der Vorsorgepauschale sowie
  • hinsichtlich einkunftsartabhängiger Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren bis 2008 subsidiär (untergeordnet) gegenüber den Gewinneinkünften und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 20 Abs. 3 EStG a. F.). Nach Einführung der Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (2009) gelten insoweit auch zuvor geltende allgemeinen Vorschriften nicht mehr.

Nebeneinander von Einkünften möglich

Ein Nebeneinander von verschiedenen Einkunftsarten ist grundsätzlich möglich. So genannte „gemischte Tätigkeiten“ sind grundsätzlich getrennt zu ermitteln, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist [3].

Eine natürliche Person kann sich auf unterschiedliche Weise betätigen und nebeneinander verschiedene Einkünfte erzielen. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit:

  • Ein Angestellter vermietet die Einliegerwohnung in seinem Einfamilienhaus,
  • ein Beamter hat ein Nebengewerbe oder
  • ein Rentner verfügt über Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, so dass eine gemischte Tätigkeit vorliegt, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen.


  • Ein freiberuflich tätiger Schauspieler macht auch Werbeaufnahmen,
  • ein Augenarzt handelt auch mit Kontaktlinsen.

Hinweis: Eine einheitlicher Erfassung der gesamten Betätigung ist nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche Tätigkeit anzunehmen ist.


  • Ein freiberuflich tätiger Ingenieur handelt auch mit Computerhardware oder
  • ein Zahnarzt betreibt einen Onlinehandel mit Zahnpflegeprodukten,
  • der Vermieter von Ferienwohnungen bietet auch einen hotelmäßigen Service an.

Eine natürliche Person kann zur gleichen Zeit mehrere Gewerbebetriebe unterhalten; dies ist für eine Personengesellschaft jedoch nicht möglich.

Wichtig! Gerade dann, wenn eine natürliche Person mehreren Tätigkeiten parallel oder miteinander verwoben nachgeht, ist eine exakte Abgrenzung der jeweiligen Einkunftsart von entscheidender Bedeutung.

Denn bei dem Nebeneinander von gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten in PersonenGesellschaften besteht die Gefahr der so genannten gewerblichen Infizierung freiberuflicher Einkünfte (Abfärberegelung).


[1] § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG, Schmidt/Weber-Grellet EStG § 2 Rz. 3ff

[2] Brandis/Heuermann/Ratschow, 170. EL Dezember 2023, EStG § 2 Rn. 72-79

[3] BFH VIII B 153/07 v. 22.1.09 BFH/NV 09, 758

Kommentare

2 Antworten zu „Welche sieben Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?“

  1. […] herangezogen wird (-> persönliche Einkommensteuerpflicht) und in welchem Umfang die Einkünfte der Besteuerung unterliegen (-> sachliche […]

  2. […] Aufzählung der sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz ist zwar abschließend, jedoch ergeben sich häufig […]

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