Eine Dauerfristverlängerung ist eine Fristverlängerung, die es dir ermöglicht, deine Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung (USt-VZ) einen Monat später als gesetzlich gefordert vorzunehmen. Eine Sondervorauszahlung, auch bekannt als 1/11, kann als eine Art Sicherheitsleistung angefordert werden. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 18 Abs. 6 UStG; näher bestimmt wird sie in den §§ 46 bis 48 UStDV.
Inhaltsverzeichnis
Dauerfristverlängerung auf Antrag
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verlängern.
Es handelt sich insoweit um einen antragsgebundenen und genehmigungspflichtigen Rechtsanspruch.
Steueranspruches darf nicht gefährdet sein
Erscheint der Steueranspruch hingegen gefährdet, hat das Finanzamt den eingereichten Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen.
Das Finanzamt hat in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum, sondern die Verpflichtung den Antrag abzulehnen oder die gewährte Fristverlängerung zu widerrufen.
Dies passiert insbesondere dann, wenn du häufig „vergessen“ hast, deine Voranmeldungen oder die Vorauszahlungen rechtzeitig vorzunehmen und dich stattdessen ständig vom Finanzamt mahnen oder erinnern lässt.
Sondervorauszahlung
Wenn du die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hast, ist die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren, dass du eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtest. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr; deshalb nennt man die Sondervorauszahlung auch 1/11.
- Wenn du die Voranmeldung quartalsweise oder jährlich zu übermitteln hast, ist die Fristverlängerung nicht an eine Auflage bzw. eine Sondervorauszahlung gebunden.
- Wenn du deine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hast, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.
- Wenn du deine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr erst begonnen hast, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.
In dem Antrag auf Dauerfristverlängerung musst du, wenn du die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hast, die Sondervorauszahlung selbst berechnen und anmelden. Gleichzeitig musst du die angemeldete Sondervorauszahlung entrichten.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgt die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die insgesamt zu entrichtende Umsatzsteuer.
Wirkung der Dauerfristverlängerung
Da du einen Monat mehr Zeit hast, deine Voranmeldung vorzunehmen und die Zahllast zu entrichten, gewinnst du
- mehr Zeit für die Vornahme der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die du nutzen kannst, die eine oder andere Rückfrage mit deinem Steuerberater zu klären, und
- einen Liquiditätspuffer, denn du erhälst die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Zahllast später ans Finanzamt zu entrichten.
Wie funktioniert das Verfahren?
Du musst die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG zu übermitteln ist, d.h.
- Ein Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.
- Voranmeldungszeitraum ist regelmäßig das Kalendervierteljahr.
Termin ohne Antrag auf Dauerfristverlängerung
Für das 1. Quartal eines Kalenderjahres wäre also die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats März, also bis zum 10. April, abzugeben.
Außerdem ist die selbst errechnete Umsatzsteuer-Zahllast an das Finanzamt ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats März, also bis zum 10. April, eingehend auf dem Konto des Finanzamtes zu entrichten.
Termin mit Antrag auf Dauerfristverlängerung
Wenn du bis zum 10. April den Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt hast, verschiebt sich dieser Termin auf den 10. Mai. Dies gilt sowohl für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung wie auch für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Zahllast.
Die Genehmigung des Finanzamtes darf als erteilt unterstellt werden, es sei denn die Finanzverwaltung hätte förmlich deinem Antrag widersprochen oder eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung zurückgenommen.
Formale Voraussetzung
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Schreibe einen Kommentar