Zufluss- und Abflussprinzip

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Was bedeutet das Zufluss- und Abflussprinzip? Im Grunde ist der Zufluss einer Einnahme oder der Abfluss einer Ausgabe eine Frage der zeitlichen Abgrenzung. Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 11 EStG.

  • Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen (Zufluss), in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) und
  • Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet (Abfluss) worden sind.

Die Beurteilung, für welches Kalenderjahr nun tatsächlich ein Zufluss oder Abfluss bei wiederkehrenden Zahlungen zu berücksichtigen ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte, so dass es sich lohnt, der Regelung auf den Grund zu gehen.

Was bedeutet das Zufluss- und Abflussprinzip?

Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr ihres Zufluss oder Abflusses an- bzw. abzusetzen.

Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (Zehn-Tages-Zeitraum) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).

Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Zufluss- und Abflussprinzip

Zufluss und Abfluss

Ein Zufluss liegt vor, wenn Einnahmen in den wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Zahlungsempfängers gelangen.

Das ist der Zeitpunkt, in dem der Leistungserfolg eintritt bzw. herbeigeführt werden kann.

Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.

Regelmäßig wiederkehrend

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG).

Regelmäßig wiederkehrend sind gleichartige – nicht zwangsläufig gleichmäßige Zahlungen aufgrund eines Rechtsverhältnisses, die sich in gewissen Zeitabständen wiederholen.

Dies gilt insbesondere für

  • Mieten,
  • Pachten,
  • Löhne,
  • Gehälter,
  • Renten,
  • Umsatzsteuerbeträge und
  • Zinsen.

Dies gilt nicht jedoch für

  • Gewinnanteile,
  • Aufsichtsratsvergütungen und
  • Tantiemen.

OFD Nordrhein-Westfalen 18.5.2015 – aktuelle Kurzinfo ESt 9/2014; OFD zum Abfluss der USt-Vorauszahlung nach § 11 EStG, BBK KN 12/2015 S. 535; BFH 10.12.1985 – VIII R 15/83


Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

Als kurze Zeit im Sinne von § 11 EStG ist ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (Zehn-Tages-Zeitraum) anzusehen.

Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2014); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen (BFH vom 24.7.1986 – BStBl 1987 II S. 16 und vom 16.2.2022 – BStBl II S. 448).

In folgenden Fällen findet § 11 Abs. 2 S. 2 EStG daher keine Anwendung, weil nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt:

  • Umsatzsteuer Dezember 2023, Fälligkeit 10.02.2024, Zahlung 09.01.2024 
  • Umsatzsteuer III. Quartal 2023, Fälligkeit 10.11.2013, Zahlung 07.01.2024

Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums

Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom 06.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003, 169).

Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).

Auch bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (BFH vom 11.11.2014 – BStBl 2015 II S. 285 und vom 27.6.2018 – BStBl II S. 781).

Fünfjährige Nutzungsüberlassung

Auf einer Nutzungsüberlassung beruhende Einnahmen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren können gleichmäßig verteilt werden; auf einer mehr als fünfjährigen Nutzungsüberlassung beruhende Ausgaben hingegen sind gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Diese Regelung ist allerdings nicht auf ein marktübliches Disagio/Damnum anzuwenden (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG).


BMF 15.12.2005 – S 2253 a; BMF 5.4.2005 – S 2259; Kanzler, Ertragsteuerliche Behandlung von Erbbaurechten, NWB 15/2014 S. 1070

Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn gilt als im Lohnzahlungszeitraum zugeflossen. Für sonstige Bezüge hingegen ist § 11 EStG uneingeschränkt anwendbar. Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG, § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG).


BFH 15.11.2007 – VI R 66/03; FG Köln 24.9.2015 – 15 K 3676/13; Korn, Zehn-Tage-Regelung beim Zufluss sonstiger Bezüge, NWB 3/2016 S. 158

Vereinnahmen und Verausgabung

Die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen (R 11 EStR zu § 11 EStG).

Welchen Anwendungsbereich betrifft das Zufluss- und Abflussprinzip?

Unmittelbarer Anwendungsbereich

  • Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG;
  • Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, § 2 Abs. 1 EStG);
  • Sonderausgabenabzug nach § 10 und § 10b EStG;
  • Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.

Kein Anwendungsbereich

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG,
  • Einkünfte i. S. des § 17 EStG.

Welche Ausnahmen kennt der Gesetzgeber für das Zufluss- und Abflussprinzip?

  • Absetzungen für Abnutzungen; § 9 Abs. 1 EStG, § 7 EStG
  • laufender Arbeitslohn; § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
  • GWG; § 6 Abs. 2 EStG, § 9 Abs. 1 EStG
  • größerer Erhaltungsaufwand, der auf Antrag des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden und überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden verteilt werden kann;
  • Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen; § 10f Abs. 2 EStG, §§ 11a und 11b EStG
  • Verlustabzug; § 10d EStG
  • Anschaffung-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Immobilien des Umlaufvermögens; § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG
  • Großspendenabzug; § 10b Abs. 1 Satz 3-4 EStG
  • Mieterzuschüsse und Mietvorauszahlungen; R 21.5 Abs. 3 EStR
  • Zusammenballung von Einnahmen (z.B. Entschädigungen); § 34 Abs. 2 EStG
  • Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften; § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
  • vorausgezahlte Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung soweit sie das 3-fache (bis 2019: 2,5-fache) überschreiten; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG

§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 2018 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 2019 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 2018 nicht im Jahr 2019 nachgeholt werden (BFH 23.4.1991 – IX R 86/89).


Quelle: Zufluss- und Abfluss-Prinzip, § 11 EStG, Bernd Langenkämper in NWB YAAAB-05702.

Besonderheiten bei der Zahlung

Banküberweisung

Abfluss im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto des Zahlenden die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift (BFH vom 6.3.1997, BStBl II S. 509).

Lastschrifteinzug

Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist.

Der Steuerpflichtigen hat zu diesem Zeitpunkt von sich aus durch Erteilung der Lastschrifteinzugsgenehmigung und Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an.

Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.05.2015, 11 K 397/15 E, bestätigt.

Scheckzahlung

Der Zufluss erfolgt grundsätzlich mit Entgegennahme des hingegebenen Schecks. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wegen eines gesetzlichen Verbots oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (BFH vom 20.3.2001, BStBl II S. 482); die sofortige Bankeinlösung darf jedoch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt sein (BFH vom 30.10.1980, BStBl 1981 II S. 305).

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich mit Hingabe des Schecks; der Abfluss erfolgt bei Scheckübermittlung mit der Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (BFH vom 24.9.1985, BStBl 1986 II S. 284).

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