Zeitmesser, Stoppuhren auf Tastatur

Was ist der Unterschied zwischen einem ErstGespräch und einer ErstBeratung bei dem Steuerberater deiner Wahl?

Was ist der Unterschied zwischen einem ErstGespräch und einer ErstBeratung? Mit dieser Frage setze ich mich im folgenden Beitrag auseinander. Die Antwort ist eigentlich ganz schlicht:

Wer rechtzeitig ein kostenloses ErstGespräch bei dem Steuerberater seiner Wahl bucht, erspart sich häufig eine kostenpflichtige ErstBeratung zur Unzeit.

Was ist ein ErstGespräch? 

Ein „ErstGespräch“ ist ein erstes kostenloses Gespräch, in dem wir dir die Gelegenheit geben, uns als Berater und Vertreter unserer Kanzlei kennen zu lernen und dein Anliegen zu erläutern.

Das ErstGespräch, das wir in der Regel am Telefon führen, dient ausschließlich der Geschäftsanbahnung und ist daher für dich kostenlos.

Hierfür nehmen wir uns gerne 30 bis 45 Minuten Zeit, damit wir im Anschluss daran das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen können.


Ziel: Gemeinsam klären wir in dem kostenlosen ErstGespräch, ob unsere Kanzlei der geeignete Partner für deine steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist und die Annahme deines Mandats für uns in Frage kommt.


Was ist eine ErstBeratung? 

Der Begriff „ErstBeratung“ ist inhaltlich klar bestimmt.

Eine ErstBeratung wird nur dann erforderlich sein, wenn wir als Steuerberater im ErstGespräch aufgrund unserer Expertise erkennen, dass wir einen drohenden Verzugsschaden durch promptes Tun vermeiden könnten und du im Vorfeld einer kostenpflichtigen ErstBeratung zustimmst.


Merke: Eine ErstBeratung wird nur in absolut zeitkritischen Ausnahmefällen erforderlich sein. Daher geben wir dir – auch in zeitkritischen Fällen – in jedem Fall Gelegenheit, im Vorfeld darüber nachzudenken, ob du uns dein Vertrauen schenken und uns dein kostenpflichtiges Mandat erteilen möchtest.


Was ist der Unterschied zwischen ErstGespräch und ErstBeratung? 

Bei dem ErstGespräch handelt es sich um ein unverbindliches und daher für dich kostenloses Geschäftsanbahnungsgespräch, während es sich bei einer ErstBeratung um eine kostenpflichtige Beratung durch uns als Steuerberater zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Verzugsschadens handelt.

Was versteht der Gesetzgeber unter dem Terminus „Erteilung von Rat oder Auskunft“?

Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht

Ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder auch eine Auskunft steht üblicherweise nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang:

Was kostet ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft?

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A.


Hinweis: Bei einem Gegenstandswert von 300 € | 3.000 € | 30.000 € beträgt eine volle Gebühr also 29 € | 222 € | 892 €.


Honorarbegrenzung für Verbraucher

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und nicht als reine Geschäftsanbahnung angesehen werden kann, darf der Steuerberater nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV ein Honorar für die ErstBeratung erheben.

Bei Auftraggebern, die

  • Verbraucher sind und die den Steuerberater erstmalig um Rat ersuchen, darf er keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern,
  • bei Unternehmen gilt hingegen die übliche Gebühr als angemessen. Was als „üblich“ anzusehen ist, bestimmt hier die Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV).

Merke: Die Vergütung fällt unabhängig davon an, ob es anschließend zu dem Abschluss eines über den Einzelfall hinausgehenden Steuerberatervertrages kommt oder nicht.


Der Vergütung ist nach § 15 StBVV die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Anrechnung der Gebühr für die ErstBeratung auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten

Sofern es im Anschluss an das ErstBeratungsgespräch zu einer Beauftragung (z.B. für eine Selbstanzeige oder eine Tätigkeit im Steuerstrafverfahren) kommt, wird die Erstberatungsgebühr auf eine im Zusammenhang mit der Erstberatung stehende gebührenpflichtige Tätigkeit angerechnet (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV).

Was unterscheidet den Verbraucher vom Unternehmer?

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist nach § 14 Abs. 2 BGB eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 13 BGB (OLG Celle v. 11.8.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004 S. 1645) ergibt sich, dass im Zweifelsfall der Verbraucher zu beweisen hat, dass er als Verbraucher handelt.


Hinweis: Diese Schutzvorschrift geht auf EU-Recht zurück und derjenige, der sich auf den Schutz einer EU-Norm beruft, trägt die Beweislast dafür, dass deren Voraussetzungen vorliegen.


Wann macht ein ErstGespräch Sinn – und wann eine ErstBeratung? 

Wenn du Zeit hast, nützt dir ein unverbindliches, in der Regel kostenloses ErstGespräch, einen Steuerberater deiner Wahl zu suchen.

Wenn Du keine Zeit hast oder dein bisherige Steuerberater keine Termine vergibt, empfiehlt sich die Buchung einer ErstBeratung bei einem anderen Steuerberater deiner Wahl.

Eine gewisse Dringlichkeit ist vor allem dann geboten, wenn dir das Finanzamt das Heft des Handels aus der Hand nimmt, z.B. durch

  • Versendung einer Vorabanforderung für deine Steuererklärung,
  • Erteilung eines Steuerbescheides nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen oder
  • Zusendung einer Prüfungsanordnung.

Merke: In all diesen Fällen ist Eile und vor allen Dingen Handeln geboten, denn mit Fristablauf verlierst du unter Umständen eine für dich günstige Rechtsposition und im Zweifel sogar Geld.


Fazit: Warum ich dir ein ErstGespräch statt einer ErstBeratung empfehle! 

Erste Wahl: Das kostenlose ErstGespräch!

Ein ErstGespräch dient der wechselseitigen Orientierung und Sondierung und ist immer dann sinnvoll, wenn du professionelle Hilfe bei der Erledigung deiner steuerlichen Pflichten und die Wahrung deiner Rechte und Interessen suchst.

Ein erstes Gespräch ist in aller Regel kostenlos, erwartungsoffen und daher für beide Seiten entspannt und angenehm. Es verpflichtet dich zunächst zu nichts und so kannst du dich bei verschiedenen Steuerberatern solange umschauen, bis du das Gefühl hast, den Steuerberater deiner Wahl gefunden zu haben.

Plan B: Die ErstBeratung

Eine unter Zeitdruck geführte ErstBeratung ist selten entspannt, erwartungsoffen und immer kostenpflichtig, weil der Steuerberater mit jeder Äußerung und Handlung haftungsbegründend tätig wird.

Um daher unnötigen Zeitdruck und Anspannung und unter Umständen sogar den Verlust einer Rechtsposition und damit Geld zu verlieren, empfehle ich also in jedem Fall, RECHTZEITIG bei dem Steuerberater deiner Wahl einen Termin für ein kostenloses ErstGespräch zu buchen!


Kommentare

Eine Antwort zu „Was ist der Unterschied zwischen einem ErstGespräch und einer ErstBeratung bei dem Steuerberater deiner Wahl?“

  1. […] ErstGespräch und einer ErstBeratung bei dem Steuerberater deiner Wahl ausserdem besteht, habe ich hier […]

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