Was ist das Besondere an einer Steuerberater-Honorar-Rechnung und wie beurteile ich sie richtig?

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Was ist das Besondere an einer Steuerberater-Honorar-Rechnung und wir beurteile ich sie richtig?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sieht für jede Einzeltätigkeit des Steuerberaters eine Angelegenheit vor. Der Inhalt der jeweiligen Angelegenheit wurde vom Verordnungsgeber genau ausformuliert. Auch die Honorierung ist durch eine spezifische Wert- und Rahmengebühren genau bestimmt. Eine höhere oder niedrigere Gebühr können die Beteiligten durch Vereinbarung der Vergütung nach § 4 StBVV im Vorfeld verabreden. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

Damit Du besser verstehst, wie die StBVV in einer Steuerberater-Honorar-Rechnung anzuwenden ist, erläutere ich dies an einem Beispiel. Anhand meiner Erläuterung einer Steuerberater-Honorar-Rechnung für die Erledigung einer typischen Einkommensteuererklärung mit verschiedenen Einkunftsarten verstehst du diese besser zu beurteilen.

Steuerberater als Organ der Rechtspflege

Steuerberater sind als Organ der Rechtspflege berechtigt, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu leisten (§ 3 StBerG). Außerdem dürfen sie mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten durchführen (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG). Dies und vieles mehr ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt, ergänzt durch eine Durchführungsverordnung (DVStB).

Steuerberater unterliegen einer sie verpflichtenden Berufsordnung (BoStB), die in überarbeiteter Fassung am 01. August 2022 in Kraft getreten ist. Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bilden neben anderen Vorgaben feste Grundwerte unseres Berufsstandes ab. So erhöhen die Selbstverpflichtung zu regelmäßiger Weiterbildung und der Abschluss einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung den besonderen Qualitätsanspruches eines Steuerberaters.

Steuerberater-Honorar-Rechnung

Jeder Steuerberater ist nach § 9 StBVV verpflichtet, eine ordentliche Abrechnung zu erteilen. Diese hat den formalen und inhaltlichen Vorgaben der Steuerberatervergütungsvereinbarung (StBVV) zu entsprechen.

Steuerberater-Vergütungs-Verordnung (StBVV)

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vom 17. Dezember 1981, zuletzt geändert am 10. Juni 2022, regelt den Vergütungsanspruch für sogenannte Vorbehaltsaufgaben. Die Höhe der Vergütung orientiert sich in der Regel an dem Gegenstandswert, dem so genannten Wert des Interesses. Auf diesen wird dann eine Wert-, Rahmen- und Zeitgebühr angewendet.

Der Vergütungsanspruch für alle Vereinbaren Tätigkeiten bestimmt sich hingegen nach der üblichen Gebühr. Diese orientiert sich an den Honoraren, Gebühren und Preisen, die im Markt für vergleichbare Tätigkeiten üblicherweise vereinbart werden.

Acht Abschnitte der StBVV

Die StBVV regelt in acht Abschnitten wie (formal) und was (inhaltlich) ab wann zu tun ist.

  • Abschnitt 1 beschreibt allgemein den Anwendungsbereich der StBVV.
  • Abschnitt 2 erläutert die unterschiedlichen Arten von Gebühren, (Wert-, Rahmen- und Zeitgebühren, Pauschalvergütung), die für die jeweiligen Tätigkeiten vorgesehen sind.
  • Abschnitt 3 gibt Hinweis darauf, dass in der Steuerberater-Honorar-Rechnung neben den abzurechnenden Tätigkeiten, man spricht von Angelegenheiten, die Umsatzsteuer sowie der Ersatz von Auslagen zu berücksichtigen ist.
  • Abschnitt 4 regelt die Gebühren sowohl für die Steuerberatung (Rat, Auskunft, Erstberatung) als auch für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten. Hierzu zählen das Antrags-, Änderungs- und Bescheinigungswesen, die Erstellung sämtlicher Steuererklärungen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen. Die Prüfung von Steuerbescheiden, die Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen, die Vorbereitung einer Selbstanzeige sowie die Besprechung mit den Behörden ist hier geregelt. Wir fassen diese Tätigkeiten in unserem Leistungsangebot beraten. prüfen. vertreten. zuammen.
  • Abschnitt 5 beschreibt die Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und meint alle Tätigkeiten von der Einrichtung einer Buchführung bis hin zur Durchführung erforderlichen Abschlussarbeiten als Voraussetzung für die Erstellung der Steuererklärungen. Auch das steuerliche Revisionswesen, die Fertigung eines Vermögens- oder Finanzstatus für steuerliche Zwecke, die Erteilung beonderer Bescheinigungen fallen in diesen Abschnitt. In unserem Leistungskatalog Lohn & Personal bzw. ReWe & Controlling greifen wir diese Angelegenheiten auf und ergänzen sie um weitere Tätigkeiten und Leistungsangebote, die sich aus handelsrechtlicher, kaufmännischer oder auch betriebswirtschaftlicher Sicht anbieten.
  • Abschnitt 6 regelt die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vor den Finanzbehörden.
  • Abschnitt 7 beschreibt die Gebühren in gerichtlichen und anderen Verfahren.
  • Abschnitt 8 beschreibt Übergangs- und Schlussvorschriften.

Anwendungsbereich der StBVV

„Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des StBGerG) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird“.

§ 1 Anwendungsbereich StBerG

Ist in der StBVV über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind nach § 2 StBVV die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Aufgaben des Steuerberaters immer mehr zunehmen ohne dass zugleich auch eine korrespondierende Regelung in der Steuerberatervergütungsverordnung geschaffen würde.

„Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.“

§ 33 Inhalt der Tätigkeit StBerG

Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten (§ 3 StBVV). Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20 StBVV.

Vergütungsvereinbarung

Vereinbarung einer höheren als die gesetzliche Vergütung

Aus einer Vereinbarung nach § 4 StBerG kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist.

Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss das Schriftstück

  1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
  2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Dies ergibt sich bereits aus § 14 UStG zur Ausstellung einer Rechnung.

Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung diesen Vorschriften nicht entspricht.

Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

Vereinbarung einer niedrigeren als die gesetzliche Vergütung

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann inzwischen eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter denselben Formerfordernissen nach § 4 Abs. 3 StBVV vereinbart werden.

Angemessenheit der Leistung

Die vereinbarte Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

Besonderes Aufklärungserfordernis

Der Steuerberater hat nach § 4 Abs. 4 StBVV den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Dieser Verpflichtung kommen wir regelmäßig durch Hinweis in unserer Aufklärung über unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen nach.

Abgeltungsbereich der Gebühren

Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

  • Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
  • Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
  • Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.
  • Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
  • Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
  • Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält nach § 5 StBVV jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

Mehrere Auftraggeber

Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren hingegen nach § 6 StBVV nur einmal. Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach § 6 Abs. 1 StBVV berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung des Steuerberaters wird gemäß § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

Vorschuss

Allerdings kann der Steuerberater nach § 8 StBVV von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

Art der Gebührenberechnung

Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV).

Unterzeichnung der Berechnung (Form)

Die Berechnung ist vom Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen; wir vereinbaren mit unseren Mandanten grundsätzlich den Verzicht auf die Unterzeichnung unserer Steuerberater-Rechnungen und erstellen diese in Textform.

Die Zustimmung hierzu brauchst du nicht für jede Berechnung einzeln zu erteilen, daher regeln wir dies in unseren allgemeinen Mandatsbedingungen, die das Auftragsverhältnis beschreiben und den Steuerberatervertrag ergänzen.

Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

Leistungsbeschreibung und Bestimmtheit (Inhalt)

In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.

Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, zum Beispiel im Falle einer Vorauszahlung, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 StBerG verpflichtet ist.

Wertgebühren

Die Wertgebühren bestimmen sich nach den in der StBVV als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit für den Steuerpflichtigen hat. Maßgebend ist, soweit die StBVV nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Ausübung des Ermessens steht also nicht im Belieben des Steuerberaters.

Zeitgebühr

Neben den Wert- und Rahmengebühren sieht der Gesetzgeber eine Zeitgebühr vor. Der Verordnungsgeber hat nicht nur die Fälle und Angelegenheiten sehr eindeutig bestimmt, in welchen er eine Zeitgebühr für geboten hält. Er hat auch bestimmt, in welchen Fällen er diese nicht vorsieht, weil dort eine Wert- und Rahmengebühr anhand des Gegenstandswertes anzusetzen ist. Dies gilt zum Schutz des Steuerpflichtigen für

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anträgen (§ 23 StBVV),
  • Vertretung im aussergerichtlichen (Einspruchs-)Verfahren (§ 40 StBVV), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46)

Zusätzlich ist die Höhe der Gebühr festgelegt: Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

Die vom Verordnungsgeber vorgesehene Gebühr kann – außer in den genannten Fällen, in denen er dies ausgeschlossen hat, durch die Vereinbarung einer Vergütung nach § 4 StBVV erhöht werden.

Gebührenspanne

Der Begriff der „Mittelgebühr“ kommt aus dem Anwaltsrecht und steht für den mittleren Gebührensatz im Rahmen der von der StBVV vorgegebenen Gebührenspanne. Ob die Mittelgebühr im Einzelfall angemessen ist oder nicht, kann nicht generell festgestellt werden, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Steuerberater wird als Bestimmungsberechtigter nach § 315 BGB gehalten sein, jede die Mindestgebühr übersteigende Gebühr darzulegen. Bei Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad, den der Steuerberater im Zweifel zu erläutern hat, ist die Mittelgebühr gerechtfertigt [Vgl. OLG Düsseldorf vom 08.04.2005, I-23 U 190/04, GL 2005, 125, 128].

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und diese für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat, z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Arbeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind [Vgl. OLG Düsseldorf vom 14.09.2010, I-23 U 1/10].

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, geht die Rechtsprechung bei den Finanz- und Lohnbuchführungstätigkeiten regelmäßig von einem sogenannten „Durchschnittsfall“ aus, der den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt.

An den Ansatz der Höchstgebühr sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann nur berechnet werden, wenn die Angelegenheit besonders bedeutungsvoll, umfangreich oder schwierig war. Die Höchstgebühr wird von der Rechtsprechung regelmäßig für die Abrechnung der Zeitgebühr im Rahmen einer Betriebsprüfung akzeptiert.

Da die Gebührenbestimmung bei Rahmengebühren eine Ermessensentscheidung des Steuerberaters ist, billigt die Rechtsprechung dem Steuerberater teilweise einen Ermessensspielraum von 20%, teilweise auch 30% zu. Das heißt, dass Abweichungen von der angemessenen Gebühr (in der Regel die Mittelgebühr) in dieser Größenordnung ohne nähere Prüfung akzeptiert werden [Vgl. BGH vom 13.01.2011, IX ZR 110/10].

Pauschalvergütung

Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

  • die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
  • die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22 StBVV);
  • die in § 23 StBVV genannten Tätigkeiten (Anträge, Änderungen und Bescheinigungen); die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV); die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45 StBVV).

Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen. In der Regel bieten wir Pauschalen nur dann an, wenn wir den Umfang im Vorfeld genau bestimmen können.

Umsatzsteuer

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt (§ 15 StBVV). Und selbstverständlich gelten die übrigen umsatzsteuergesetzlichen Vorgaben für die Ausstellung einer Rechnung (§ 14 UStG) auch für die Berechnung der steuerberatenden Tätigkeiten nach § 9 StBVV.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat nach § 16 StBVV Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. Dies ist für beide Seiten sachgerecht, weil der Steuerberater nicht gezwungen ist, über jeden telefonisch erteilten Rat gesondert abzurechnen und der Steuerpflichtige seien Beratungskosten im Blick behält.

Dokumentenpauschale

Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale nach § 17 StBVV.

Geschäftreisen

Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater nach § 18 StBVV als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (§ 19 StBVV).

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären (§ 20 StBVV).

Praktisches Beispiel

Im Folgenden erkläre ich anhand eines typischen Fallbeispiels aus der Kanzlei die Anwendung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV):

Auftrag: Erstellung einer Einkommensteuersteuererklärung für den Angestellten Max

Fallgestaltung: Max arbeitet als Einkäufer bei einer großen Lebensmitteleinzelhandelskette in Teilzeit (30 Stunden pro Woche). Er führt in seiner Freizeit eine Nebengewerbe (Verkauf von Designer-Unterwäsche für Männer), vermietet eine Einliegerwohnung in seinem Einfamilienhaus, das er mit seiner Lebensgefährtin und dem soeben geborenen gemeinsamen Kind bewohnt. Mit Sparbriefen und Wertpapieren erzielt er Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Teilen seines Aktienbestandes.

Leistungsbeschreibung unter Anwendung der StBVV

Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte

Die Angelegenheit § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV beinhaltet die „Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte“, aber mit sämtlichen Anlagen zum Mantelbogen:

  • Stammdatenabgleich: Wir überprüfen jedes Jahr auf’s Neue die Aktualitäten von Adress-, Kommunikations- und Personenstandsdaten, außerdem kontrollieren wir, ob dem Finanzamt die richtige Bankverbindung bekannt ist.
  • Wir hinterfragen jedes Jahr auf’s Neue die persönliche Lebenssituation, da sich hieraus Anhaltspunkte für einen gegenüber dem Vorjahr geänderten Beratungsbedarf ergeben. So spielt es für die Höhe der individuellen Einkommensteuerbelastung durchaus eine Rolle, in welchem Personenstand Max lebt (unverheiratet, mit Kind), ob er in der Kirche ist oder nicht, ob er Spenden geleistet, Unterhalt für einen bedürftigen Angehörigen gezahlt, haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, außergewöhnliche Belastungen zu tragen oder welche Vorsorge er getroffen hat.
  • Einkommensteuerpflicht: Grundsätzlich erstreckt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder in anderen zwischenstaatlichen Verinbarungen. Da die Steuerpflichtigen ihre persönliche Einkommensteuerpflicht nicht beurteilen können, beginnen wir damit, diese zu überprüfen.

Für diese Angelegenheit ist eine Rahmengebühr von 1 bis 6 Zehntel vorgesehen; die volle Wertgebühr bemisst sich nach Tabelle A (Anlage 1); der Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro.

Bei einem Mindestwert von 8.000 € beträgt also die Mindestgebühr 48,50 €, die Mittelgebühr 169,75 € und die Höchstgebühr 291,00 €, jeweils zzgl. USt.

Bei höheren Gegenstandswerten erhöhen sich die Gebühren entsprechend und bilden insoweit einen denknotwendigerweise gestiegenen Umfang des Steuerberaters ab.

Diese Gebühr fällt jährlich pro Einkommensteuererklärung und Jahr an und könnte pauschaliert werden (§ 14 StBVV). Eine höhere oder niedrigere Gebühr könnte nach § 4 StBVV gesondert vereinbart werden.

Um zu überprüfen, ob die Gebühr den für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung erforderlichen Personalaufwand abdeckt, kalkulieren wir seit Jahren mit einem Stundensatz von 125 €.

Hiernach dürfte bei einem Mindestwert von 8.000 € die Mindestgebühr etwa 15 Minuten, die Mittelgebühr etwa 1 Stunde und die Höchstgebühr etwas mehr als 2 Stunden Zeit eines Mitarbeiters abdecken.

Plus: Ermittlung der einzelnen Einkünfte

In unserem Beispiel erzielt Max 5 verschiedene Einkünfte:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Die Einkünfte werden jeweils durch eine eigene Berechnung ermittelt und gegenüber den Finanzbehörden in einer eigenen Anlage zur Einkommensteuererklärung gemeldet. An dieser Stelle kann ich nicht auf die Unterschiede zwischen Gewinnermittlung und Einnahme-Überschuss-Rechnung eingehen.

Es soll hier nur verdeutlicht werden, dass für jede Einkunft nicht nur eine eigene Einkunftsermittlung erforderlich ist, sondern auch für jede Einzeltätigkeit eine eigene Abrechnungsvorschrift heranzuziehen ist.

Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

Für den Gewerbebetrieb im Nebenerwerb ist der Gewinn durch eine Einnahme-Überschuß-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln:

Die ordentlich geführten originären Grundaufzeichnungen des Max können vom Mitarbeiter einer sachgerechten Prüfung unterzogen und daher ohne Mehraufwand in die Anlagen G und EÜR übernommen werden.

Angelegenheit § 25 Abs. 1 StBVV: Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro.

Bei einem Mindestwert von 17.500 € beträgt also die Mindestgebühr 78,50 €, die Mittelgebühr 274,75 € und die Höchstgebühr 471,00 €, jeweils zzgl. USt.

Angelegenheit § 25 Abs. 2 StBVV: Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV.

Wären Vorarbeiten erforderlich, würden wir diese mit einem Stundensatz von 50 bis 75 € je angefangene halbe Stunde zur Abrechnung bringen.

Angelegenheit § 25 Abs. 3 StBVV: Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater eine Gebühr nach § 25 Abs. 1 StBVV für jede Überschußrechnung.

Dies wäre möglich, wenn Max nicht nur seinen Online-Handel, sondern z.B. auch eine Gastwirtschaft betreiben würde.

Angelegenheit § 25 Abs. 4 StBVV: Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2 bis 12 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StBVV.

Bei einem Mindestwert von 17.500 € beträgt also die Mindestgebühr 31,40 €, die Mittelgebühr 109,90 € und die Höchstgebühr 188,40 €, jeweils zzgl. USt.

Sinnvoll ist dieser Erläuterungsbericht, wenn Max für sich selbst oder einen institutionellen Gläubiger etwas mehr Informationen zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (EÜR) wünscht, als es nur aus der steuerlichen Blickrichtung möglich ist.

Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

Angelegenheit § 27 Abs. 1 StBVV: Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 Euro.

Bei einem Mindestwert von 8.000 € beträgt also die Mindestgebühr 24,25 €, die Mittelgebühr 157,63 € und die Höchstgebühr 291,00 €, jeweils zzgl. USt.

Angelegenheit § 27 Abs. 2 StBVV: Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater eine Gebühr nach § 27 Abs. 1 StBVV für jede Überschußrechnung.

Angelegenheit § 27 Abs. 3 StBVV: Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV.

Wären Vorarbeiten erforderlich, würden wir diese mit einem Stundensatz von 50 bis 75 € je angefangene halbe Stunde zur Abrechnung bringen.

Welche Gebühren kommen außerdem in Frage?

Neben Umsatzsteuer (§ 15 StVV), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV) und einer Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) kommen neben sonstigen Einzeltätigkeiten (§ 23 StBVV) außerdem in Frage:

Prüfung von Steuerbescheiden

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater nach § 28 StBVV die Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV.

Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) erhält der Steuerberater die Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV.

Für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

Bei einem Mindestwert von 300 € beträgt also die Mindestgebühr 14,50 €, die Mittelgebühr 21,75 € und die Höchstgebühr 29,00 €, jeweils zzgl. USt.

Während die Prüfung des Steuerbescheides obligatorisch ist, wird eine Prüfung jeweils gesondert von den Finanzbehörden angeordnet, hierzu ergeht dann regelmäßig eine schriftliche Prüfungsanordnung, auf die es zu reagieren gilt.

Kommentare

2 Antworten zu „Was ist das Besondere an einer Steuerberater-Honorar-Rechnung und wie beurteile ich sie richtig?“

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