Von Monika Wyrobisch | veröffentlicht am 21.03.2023
Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern ist ein Dauerbrenner in jeder Betriebsprüfung. Denn Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. In diesem Teil der Mini-Serie „Bewirtungskosten“ beleuchte ich die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des zufriedenen Gastes. Im nächsten Beitrag geht es dann um die aus Sicht des Empfängers.
Wer im Restaurant oder beim Friseur sein Dankeschön für einen besonders freundlichen Service oder seine Freude über einen gelungenen Haarschnitt zum Ausdruck bringen will, rundet an der Kasse den Betrag auf, freut sich, wenn das übrige Wechselgeld stimmt und geht seiner Wege.
Aber nicht nur im Gastgewerbe oder beim Friseur, auch in vielen anderen Berufsgruppen werden nicht nur Trinkgelder gezahlt, sondern auch von den angestellten Bediensteten erwartet; ihre Gehälter sind in der Regel niedrig und ohne Trinkgeld könnten sie kaum ihr Leben bestreiten.
Kein Wunder also, dass bei einer Betriebsprüfung auch die andere Seite beleuchtet und der Umgang mit Trinkgeldern an angestellte FriseurInnen, TaxifahrerInnen, HandwerkerInnen oder Zimmerservice bei ihren Arbeitgebern hinterfragt wird.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des zufriedenen Gastes
- 1.1 Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben
- 1.2 Zählt Trinkgeld zu den Bewirtungsaufwendungen?
- 1.3 Behandlung der Vorsteuer im Zusammenhang mit Bewirtungskosten
- 1.4 Wie kann die Zahlung von Trinkgeld nachgewiesen werden?
- 1.5 Vorteil aus einer geschäftlichen Bewirtung ist aus Sicht des Bewirteten keine Betriebseinnahme
- 1.6 Teilnahme eines Arbeitnehmers am Geschäftsessen stellt keinen Arbeitslohn dar
- 2 Zwischenfazit
Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des zufriedenen Gastes
Ein Friseurbesuch ist in der Regel privat veranlasst, aber ein Restaurantbesuch mit Geschäftsfreunden kann durchaus betrieblich veranlasst sein und in diesen Fällen, wandert die vom Bewirtungsbetrieb ausgestellte Bewirtungsrechnung zusammen mit dem zugehörigen Bewirtungsbeleg in deine Buchhaltung.
Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben
Unter welchen Voraussetzungen die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, kannst du in in diesen beiden Beiträge nachlesen:
Zählt Trinkgeld zu den Bewirtungsaufwendungen?
Ja. Eine Bewirtung stellt grundsätzlich jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr dar. Zu Letzteren zählen u.a. auch Tabakwaren. Auch die ausschließliche Darreichung von Getränken kann das Kriterium der Bewirtung erfüllen.
Mit der Bewirtung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen (exemplarisch Trinkgelder oder Garderobengebühren) sind den originären Bewirtungskosten zuzurechnen und unterliegen ebenfalls den Regelungen und Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Behandlung der Vorsteuer im Zusammenhang mit Bewirtungskosten
Der Vorsteuerabzug für Bewirtungsleistungen im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen ist nach den allgemeinen Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu prüfen:
Im Falle eines generellen Abzugsverbots ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen. Hierunter fallen Aufwendungen,
- die nach der Verkehrsauffassung als unangemessen zu betrachten sind,
- die privat veranlasst sind und
- die nicht den Dokumentations- und Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entsprechen.
Kein Ausschluss gilt hingegen für die dem anteiligen Abzugsverbot in Höhe von 30 % unterliegenden Bewirtungskosten (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
HINWEIS: Unterliegen die Bewirtungskosten lediglich der anteiligen Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, sind die Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG vollumfänglich abzugsfähig.
Wie kann die Zahlung von Trinkgeld nachgewiesen werden?
Gesonderter Ausweis von zusätzlich gezahltem Trinkgeld in der Bewirtungsrechnung
Die Bewirtungsrechnung muss die Höhe der Bewirtungskosten erkennen lassen.
Durch die gebotene Angabe der aufgeschlüsselten Entgelte sowie der Steuersätze einschließlich der Steuerbeträge (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG) bzw. des Gesamtbruttobetrags nebst Steuersatz (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV) wird ein Ausweis regelmäßig gewährleistet sein.
Ein zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann in der Rechnung aufgeführt werden.
Glaubhafte und schlüssige Darlegung der Zahlung eines Trinkgeldes
a) Nachweis durch händische Quittierung des Trinkgelds durch den Empfänger auf der Rechnung
Sofern das Trinkgeld nicht in der Bewirtungsrechnung ausgewiesen wird, hat der Steuerpflichtige glaubhaft und schlüssig darzulegen, dass ein solches gezahlt wurde. Die Feststellungslast obliegt insoweit dem Bewirtenden.
Als einen möglichen Nachweis zeigt die Finanzverwaltung eine händische Quittierung des bar gezahlten Trinkgelds durch den Empfänger auf der Rechnung auf.
HINWEIS: Das den Empfängern zugewendete Trinkgeld unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer, sodass der Vorsteuerabzug durch den alternativen Ausweis nicht gefährdet wird.
Die Abzugsbeschränkung von 30 % der Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erstreckt sich ebenfalls auf das gezahlte Trinkgeld.
b) Nachweis durch unbare Zahlung per Beleg der Kartenzahlung
Wird das Trinkgeld unbar geleistet, bedarf es keiner zusätzlichen Quittierung durch den Empfänger. Der Nachweis kann über den Beleg der Kartenzahlung nebst zugehöriger Rechnung erbracht werden.
Vorteil aus einer geschäftlichen Bewirtung ist aus Sicht des Bewirteten keine Betriebseinnahme
Der Vorteil aus einer geschäftlichen Bewirtung ist bei dem Bewirteten nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
Es besteht daher keine Notwendigkeit, den Vorteilsempfänger durch eine Pauschalierung von einer Steuerpflicht freizuhalten.
Teilnahme eines Arbeitnehmers am Geschäftsessen stellt keinen Arbeitslohn dar
Die Teilnahme eigener Arbeitnehmer des Bewirtenden am Geschäftsessen erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers und folglich in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Arbeitslohn ist daher zu verneinen.
HINWEIS: Zusätzlich zum geforderten Leistungsentgelt gezahltes Trinkgeld stellt keine Einnahme bei der angestellten Bedienung dar.
Zwischenfazit
In diesem Teil der Mini-Serie Bewirtung bin ich nun auf die Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des Bewirtenden eingegangen. Als nächstes stellt sich nun also die Frage: WER ist denn eigentlich der Empfänger des Trinkgeldes? Der Arbeitnehmer oder du als Unternehmer und sein Arbeitgeber?
In Teil II des Beitrages beleuchte ich nun also die spannende Frage, wie die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des Empfängers erfolgt.
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