22.10.2020, überarbeitet am 05.02.2023
Inhaltsverzeichnis
- 1 Welche drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften gibt es?
- 1.1 Welche Aufgaben erfüllen die drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften?
- 1.2 Wo findest du gesetzliche Regelungen für die externe Rechnungslegung?
- 1.3 Pflicht zur externen Rechnungslegung trifft jeweils den Kaufmann
- 1.4 Kenntnis der drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften gehört zum kaufmännischen Rüstzeug eines jeden Unternehmers
- 2 Buchführung – Inventur – Jahresabschluss
- 3 Handelsbilanz und Steuerbilanz
- 4 Fazit: Drei zentrale Rechnungslegungsvorschriften bestimmen dein kaufmännisches Handelnden
Welche drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften gibt es?
Heute gehe ich auf die drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften ein. Sie behandeln die externen Aufgaben des Rechnungswesens Buchführung – Inventar – Jahresabschluss, die mindestens genauso bedeutsam sind wie die betriebsinternen Aufgaben des Rechnungswesens.
Neben den gesetzlichen Grundlagen der drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften gehe ich auf das Zusammenspiel dieser drei Aufgaben ein und warum das Wissen um diese Pflichten so wichtig für dich als Unternehmer ist.
Welche Aufgaben erfüllen die drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften?
Die drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften dienen der Rechenschaftslegung und Information und spielen in unserem Steuerberater-Alltag eine große Rolle, da wir unsere Mandanten darin unterstützen ihren gesetzlichen Rechnungslegungsverpflichtungen nachzukommen.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften dient das Rechnungswesen der Rechenschaftslegung und informiert – soweit es auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften veröffentlicht oder freiwillig zur Einsicht freigeben wird – die Gesellschafter (Aktionäre, Gesellschafter der GmbH, Kommanditisten usw.), die Gläubiger (Lieferanten und andere Kreditgeber), die Belegschaft, die Finanzbehörden und die Öffentlichkeit (potenzielle Aktionäre und Gläubiger, staatliche Instanzen, wissenschaftliche Institute, Wirtschaftspresse, sonstige Interessierte) über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage deines Betriebes (Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe).
Außerdem fließt das Ergebnis im Rahmen deiner Gewinnermittlung in die Besteuerung deines Betriebes bzw. deiner Tätigkeit ein.
Wo findest du gesetzliche Regelungen für die externe Rechnungslegung?
Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss sind drei zentralen Rechnungslegungspflichten zu nennen, die für alle Kaufleute gelten:
- Buchführungspflicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und damit die doppelte Buchhaltung – § 238 Abs. 1 HGB,
- Inventaraufstellungspflicht – § 240 Abs. 1 HGB und
- Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses – § 242 HGB
Zudem müssen manche Kaufleute ihren Jahresabschluss von einem externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (Prüfungspflicht). Außerdem müssen manche Kaufleute den Jahresabschluss auch offenlegen und damit der Allgemeinheit zugänglich machen (Offenlegungspflicht). Die externe Rechnungslegung umfasst nicht nur den Jahresabschluss, sondern ggf. auch den Konzernabschluss. Für kleine Unternehmer gelten Erleichterungen bei der Rechnungslegung, auf die ich anderer Stelle eingehe.
Pflicht zur externen Rechnungslegung trifft jeweils den Kaufmann
Betroffen von diesen Pflichten ist jeweils der Kaufmann. Folglich ist zuerst zu hinterfragen, wer Kaufmann ist, in welcher Art und Weise er die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen hat, wie diese einander bedingen, welche Rechnungslegungsvorschriften insgesamt bestehen und welche Institutionen diese festlegen.
Für „Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
- nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und
- jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen“,
besteht eine Ausnahme nach § 241a HGB. Bei Neugründungen gilt die Befreiung schon dann, wenn diese Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Beide müssen nach Handelsrecht weder Bücher führen, noch ein Inventar oder einen Jahresabschluss aufstellen (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB). Aufzeichnungspflichten bestehen allerdings für steuerliche Zwecke.
Kenntnis der drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften gehört zum kaufmännischen Rüstzeug eines jeden Unternehmers
Aber auch dann, wenn du kein Kaufmann bist und (noch) nicht verpflichtet bist, einen Jahresabschluss zu erstellen, solltest du diese drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften kennen.
Denn die Verpflichtung, vollständige und formal einwandfreie Aufzeichnungen aus steuerlichen Gründen zu fertigen, betrifft jeden Steuerpflichtigen und diese leiten sich aus den drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften Buchführung – Inventar – Jahresabschluss ab.
Es sind daher grundlegende Kenntnisse über das Zusammenspiel von => Handelsrecht und Steuerrecht einerseits und => Buchführung – Inventar – Jahresabschluss andererseits von besonderer Bedeutung für dein kaufmännisches Rüstzeug.
Buchführung – Inventur – Jahresabschluss
Die Aufgabe der Buchführung besteht darin, alle in Zahlenwerten festgestellten wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge (Geschäftsvorfälle), die sich im Betrieb ereignen, in chronologischer Reihenfolge festzuhalten. Sie beginnt mit der Gründung und endet mit der Liquidation eines Betriebes.
Wirtschaftlich bedeutsam sind dabei alle Vorgänge, die zur Änderung der Höhe und/oder der Zusammensetzung von Vermögen und Kapital eines Betriebes führen.
Alle in der Buchführung und Bilanz erfassten Bestands- und Bewegungsgrößen werden in Geldeinheiten ausgedrückt.
Die Erfassung der Bestände erfolgt durch Inventur (körperliche Bestandsaufnahme aller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens) vor der Bilanzaufstellung und findet ihren Niederschlag in einem Bestandsverzeichnis, das als Inventar bezeichnet wird.
Das Inventar enthält neben den durch körperliche Inventur ermittelten Beständen die Forderungen und Schulden des Betriebes, die nur durch Buchinventur ermittelt werden können. Alle Vermögensbestände und Schulden sind dabei art-, mengen- und wertmäßig aufzuführen.
Die Bilanz unterscheidet sich vom Inventar dadurch, dass sie in der Regel Kontoform hat und keine mengenmäßigen, sondern nur art- und wertmäßigen Angaben enthält. Außerdem zieht sie die vielen Arten von Wirtschaftsgütern zu Gruppen, sogenannten Bilanzpositionen zusammen.
Handelsbilanz und Steuerbilanz
Soweit der Steuerpflichtige keine gesonderte Steuerbilanz aufstellt, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerrechtlichen Anpassungen [1].
Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns eines Kaufmanns greift das Steuerrecht auf die Regelungen des HGB zurück. § 5 Abs. 1 EStG gilt für Einzelkaufleute bzw. Personenhandelsgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften wird über § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Vorschriften und damit auch auf die zentrale Norm des § 5 Abs. 1 EStG und die Anwendbarkeit des Maßgeblichkeitsgrundsatzes verwiesen.
Die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten wurden durch das BilMoG [2] nicht geändert und sind für die steuerliche Gewinnermittlung daher weiterhin maßgeblich.
Korrekturen der Handelsbilanz im Hinblick auf die Steuerbilanz ergeben sich für alle handelsrechtlichen Posten, die nicht die Kriterien für Wirtschaftsgüter erfüllen. Denn das Maßgeblichkeitsprinzip gilt nur für Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter; es hat insbesondere keine Gültigkeit für Bilanzierungshilfen, Sonderposten, einschließlich latenter Steuern).
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durch die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen [3], die Unterbewertungen untersagen [4].
Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz kann also wie folgt beschrieben werden [5]:
- Steuerrechtliche Wahlrechte können völlig unabhängig von handelsrechtlichen Regelungen in der Steuerbilanz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).
- Das steuerliche Betriebsvermögen ist (weiterhin) nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, sog. „materielle“ Maßgeblichkeit).
- Steuerliche Ge- oder Verbote sind unverändert für Ansatz und Bewertung des steuerlichen Betriebsvermögens zu beachten (Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips).
[1] § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) (BMF, Maßgeblichkeit Handelsbilanz für Steuerbilanz, BMF v. 12.03.2010, BStBl. I S. 239 2010, Rz. 1
[2] BilMoG vom 25. Mai 2009, BGBl 2009 I S. 1102, BStBl 2009 I S. 650
[3] § 5 Absatz 1a bis 4b, Absatz 6; §§ 6, 6a und 7 EStG
[4] BMF, Maßgeblichkeit Handelsbilanz für Steuerbilanz (BMF) 2010, Rz. 2
[5] Vgl. (Meyer 2019, S. 49)
Fazit: Drei zentrale Rechnungslegungsvorschriften bestimmen dein kaufmännisches Handelnden
Nun verstehst du hoffentlich besser, warum die drei zentralen Rechnungslegungsvorschriften so wichtig für dich sind und dein kaufmännisches Handeln nachhaltig bestimmen. Denn die externen Aufgaben des Rechnungswesens Buchführung – Inventar – Jahresabschluss sind mindestens genauso bedeutsam wie die betriebsinternen Aufgaben des Rechnungswesens.
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