Zum 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105 in Kraft [1].
Nach 5 Jahren war es an der Zeit, die Gebührensätze der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuheben und einzelne Gebührentatbestände an die zwischenzeitlich stark veränderten Rahmenbedingungen anzupassen [2].
Wesentliche Aspekte der Neuerungen sind eine moderate Erhöhung der Vergütung in Gestalt der Wert-, Zeit- und Rahmengebühren (um ca. 6–9 %) und eine Angleichung der StBVV an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) [3].
Bereits im Dezember 2024, am 14.12.2024, war durch die Bürokratieentlastungsverordnung eine wichtige Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV in Kraft getreten [4]. Der Verordnungsgeber hatte eine zeitgemäße Regelung geschaffen, mit der die für die Rechnung des Steuerberaters vorgesehene Schriftform vollständig durch die Textform ersetzt worden ist. Bisher gebotene Vereinbarungen über die Textform sind seither nicht mehr erforderlich. Daher erfüllt die Gebührenrechnung nach StBVV ab 01.01.2025 die Anforderung der E-Rechnung.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Was ändert sich im Einzelnen?
- 1.1 Gebührenhöhung um durchschnittlich 6 – 9%
- 1.2 Weitere Regelungen für die Vergütung der Rechtsanwälte und der Berufsbetreuer seit Juni 2025 in Kraft
- 1.3 Ab wann gelten die Änderungen?
- 1.4 Auch die Gebühren für das Einspruchsverfahren erhöhen sich
- 1.5 Änderungen der neuen StBVV ab 01.07.2025 auf einen Blick
- 2 Warum eine neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ?
- 3 Wer ist von der StBVV betroffen?
- 4 Was heißt das konkret für Dich als Mandant:in?
- 5 Unser Fazit
Was ändert sich im Einzelnen?
Gebührenhöhung um durchschnittlich 6 – 9%
Eine wesentliche und für den Berufsstand essentiell notwendige Veränderung betrifft nun die Erhöhung der Gebühren für Steuerberater, die mit der letzten Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zum 01.07.2025 in Kraft tritt.
Die mittlere Betragsrahmengebühr für die Lohnbuchführung wird vom Gesetzgeber um 9 % angehoben.
Erhöht werden die Tabellen A bis D zur StBVV und somit die gegenstandswertabhängigen Vergütungen.
Änderungen erfolgen auch bei der Zeitgebühr. Einerseits gilt auch hier eine Erhöhung um ca. 9 %. Zum anderen wurde die Taktung von aktuell einer halben Stunde auf zukünftig eine Viertelstunde umgestellt. Das Vorhaben des BMF, eine minutengenaue Taktung einzuführen, wurde nicht umgesetzt.
Die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen wurden umfassend überarbeitet. § 4 Abs. 1 StBVV legt nun für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform fest und schreibt eine eindeutige Bezeichnung sowie das erkennbare Absetzen von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung vor.
Die § 4a und § 4b StBVV regeln die Rechtsfolgen des Unterschreitens der gesetzlichen Vergütung sowie fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen.
Zudem wurde § 14 StBVV ersatzlos gestrichen. Für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen gelten nunmehr die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. StBVV.
§ 22 StBVV enthält nun eine eindeutige Abrechnungsgrundlage für die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft.
Zudem sehen § 23 Abs. 2 StBVV nun auch neue Vergütungstatbestände für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO und § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 StBVV für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichten vor.
Weitere Anpassungen finden sich zudem u. a. in § 3 StBVV – Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung von Auslagen, in § 18 Abs. 2 und 3 StBVV – Erhöhung der Abwesenheitsgelder, in § 24 Abs. 5 StBVV – Neufassung des vormaligen § 24 Abs. 4 StBVV, § 33 Abs. 6 StBVV – Differenzierung bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sowie § 40 StBVV – nunmehr einheitlicher Verweis auf das RVG.
Weitere Regelungen für die Vergütung der Rechtsanwälte und der Berufsbetreuer seit Juni 2025 in Kraft
Die vom Bundestag am 31.05.2025 beschlossene Erhöhung der Vergütung der Rechtsanwälte ist bereits am 01.06.2025 in Kraft getreten.
Auch das Kosten- und Betreuervergütungsrecht sieht 2025 eine gleichlaufende Erhöhung, bei den Wertgebühren um 6% sowie bei den Festgebühren um 9%, vor.
Diese Gebühren wirken sich auch auf die Honorare der Steuerberater:innen entsprechend aus und zwar bei der außergerichtlichen Vertretung sowie im finanzgerichtlichen Verfahren.
Neben dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) [5] wurden u.a. das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) [6] sowie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) [7] geändert.
Ab wann gelten die Änderungen?
Hinsichtlich der Anwendung der Änderungen gilt es, die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten.
Demnach gelten die geänderten Regelungen uneingeschränkt für alle nach dem 01.07.2025 neuabgeschlossenen Mandate. Anderenfalls gelten grundsätzlich die bisherigen Regelungen fort.
Hat der Steuerberater mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, sind die geänderten Regelungen ab 01.01.2026 anwendbar.
Wir werden den Sommer nutzen, die Mandatsverhältnisse einzeln zu hinterfragen und die Mandanten persönlich auf die anstehenden Veränderungen anzusprechen.
Auch die Gebühren für das Einspruchsverfahren erhöhen sich
Nach § 40 StBVV bestimmen sich die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem RVG.
Mit Wirkung bereits zum 01.06.2025 werden auch die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhöht.
Bis dahin dürfen bestehende Mandate noch nach der alten StBVV abgerechnet werden.
Änderungen der neuen StBVV ab 01.07.2025 auf einen Blick
Bereich | Alt | Neu ab 01.07.2025 |
---|---|---|
Wertgebühren (z. B. für Steuer-Erklärungen, § 24 StBVV) | Tabellen A–D, Stand 2020 | Linear +6 %, auf volle Euro gerundet |
Lohnbuch-führung (§ 34 StBVV) | z. B. 5–28 €/Mitarbeiter | +9 %, z. B. 6–30 €/Mitarbeiter |
Zeitgebühr (§ 13 StBVV) | 13,50–38,50 € je angef. ½ Stunde (Ø 105 €/Std.) | 16,50–41 € je angef. ¼ Stunde (Ø 115 €/Std.) |
Tage- und Abwesenheits-geld (§ 18 Abs. 3) | z. B. 25 €/bis 4 Std. | z. B. 30 €/bis 4 Std. (Anpassung an RVG) |
Vergütungs-vereinbarungen, §§ 4, 4a, 4b StBVV | Nur mit Schriftform | Jetzt: Textform genügt (E-Mail etc.), klarer Aufbau erforderlich |
Pauschal-vergütung. §§ 4, 4a, 4b StBVV | Stark eingeschränkt | Jetzt weitgehend erlaubt, auch für Einzelaufträge |
Neue Gebühren-tatbestände | wenige Einzeltat-bestände | Neu z. B. für: verbindliche Auskunft (§ 22 Abs. 1), Kassenmitteilung (§ 23 Abs. 2), Mindeststeuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4) |
Warum eine neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ?
Die nunmehr erfolgte Anpassung der Gebührensätze war notwendig geworden, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch für Steuerberater in den letzten 5 Jahren deutlich verändert haben: Personal-, Sach- und Digitalisierungskosten sind gestiegen.
Gleichzeitig nimmt der Beratungsbedarf der Mandanten beständig zu und die letzte Gebührenanpassung lag bereits fünf Jahre zurück (2020).
Ziel der neuen Regelung ist es, eine faire und der Sache angemessene Vergütung für Steuerberater:innen sicherzustellen – auch in strukturschwächeren Regionen – und gleichzeitig eine bezahlbare, qualitativ hochwertige Beratung für Mandant:innen zu gewährleisten.
Wer ist von der StBVV betroffen?
Sie gilt für alle Tätigkeiten, die unter das Steuerberatungsgesetz fallen, so genannte „Vorbehaltsaufgaben“ – etwa die Erstellung von Steuererklärungen, Buchführungen, Lohnabrechnungen, die Prüfung von Bescheiden oder auch die Vertretung der Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden.
Wichtig zu wissen:
Die gesetzliche Vergütung nach StBVV greift, wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Was heißt das konkret für Dich als Mandant:in?
- Bestehende Mandate vor dem 01.07.2025 bleiben zunächst bei den alten Gebühren.
- Neue Aufträge ab dem 01.07.2025 werden nach der neuen StBVV abgerechnet.
- Langfristige Pauschalvereinbarungen können noch bis Ende 2025 nach dem alten Recht abgerechnet werden – danach gilt automatisch das neue Gebührenrecht.
- Transparenz ist uns wichtig: Deshalb passen wir derzeit alle Mandatsverträge an und informieren dich rechtzeitig über die für dich geltenden Änderungen.
Unser Fazit
Die neue StBVV passt die Gebühren für die Tätigkeit der Steuerberater an die aktuelle Preis- und Kostenentwicklung an und „entrümpelt“ die alte StBVV ansonsten in Anlehnung an die Regelungen des RVG.
Zudem werden der Branche neue, längst fällige Regelungen zur richtigen Abrechnung an die Hand gegeben, sei es durch Vergütungsvereinbarungen oder durch nunmehr mögliche Pauschalabreden.
Gerade die Streichung der Beschränkungen, die nach bisherigem Recht für Pauschalabrechnung bestanden haben, wird im Wandel der Vergütungsmodelle eine entscheidende Rolle spielen.
In lockerer Folge werde ich nun die klassischen Leistungen von Steuerberater:innen im Licht der neuen Regelungen [8] betrachten und im Kontext unseres Angebotes beschreiben.
Quellen:
[1] Der fünften Verordnung zur Änderung der Stuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde im März vom Bundesrat zugestimmt. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 I Nr. 105 vom 08.04.2025.
[2] BStBK – Steuerberatervergütungsverordnung
[5] Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
[7] Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG)
[8] Die neue Steuerberatervergütungsverordnung – Änderungen zum 1.7.2025, NWB Nr. 26 vom 27.06.2025 Seite 1805
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